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SATZUNG
des Vereins “Blinde und Kunst”
postalisch erreichbar: Siegfried Saerberg, Dreisbacher Höhe 6
51674 Wiehl
§ 1 Name und Sitz
Der Name des Vereins ist “Blinde und Kunst”. Sein Sitz ist Köln. Er ist unter der Nr. 11199 beim Amtsgericht Köln im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigende Zwecke der Abgabenverordnung vom 16.3.1976 in der jeweils geltenden Fassung. Zweck des Vereins ist, die Integration, Identitätsbildung und Selbstdarstellung blinder Menschen mit Hilfe künstlerischer Mittel zu fördern. Auf diese Weise soll der “sehenden Gesellschaft” ein besseres Verständnis der Weltstellung blinder Menschen vermittelt werden. Der Verein soll solche künstlerische Veranstaltungen wie z.B. Lesungen, Konzerte oder Ausstellungen planen, durchführen und/oder unterstützen, bei denen Blinde maßgeblich mitwirken und die auf originelle und ästhetische Weise das Blindsein “veranschaulichen”.
2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für Maßnahmen im Sinne des Abschnittes 1 der Satzung verwendet werden. Der Vorstand und die Mitglieder erhalten für ihre Vorstandsarbeit oder für ihr Engagement im Vereinsleben keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Nachgewiesene Aufwendungen für Spesen dürfen in angemessener Weise erstattet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Verein enthält sich jeder parteipolitischen oder konfessionellen Betätigung.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird die Aufnahme abgelehnt, ist die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang der Beitrittserklärung
(Aufnahmebogen) beim Verein.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Mitglieder haben das Recht, alle vom Verein gewährten Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen, durch Wahlen und Abstimmungen an
der Willensbildung teilzunehmen und durch kreative Vorschläge
an der Realisation des Vereinszweckes teilzunehmen.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung anzuerkennen,
den Mitgliedsbeitrag zu entrichten und das Ansehen des Vereins
in der Öffentlichkeit zu wahren.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt wird dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt, dabei sind keine besonderen Fristen einzuhalten.
2. Der Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied nach zweimaliger Mahnung den Jahresbeitrag nicht bezahlt hat, bzw. vom Vorstand keine Stundung gewährt wurde oder wenn ein Mitglied durch sein persönliches Verhalten das Ansehen und die Interessen des Vereins geschädigt hat.
3. Der Vorstand beschließt den Ausschluss. Jedes Mitglied hat das Recht, auf einer Mitgliederversammlung Einspruch gegen diesen Beschluss zu erheben.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: der Vorstand, die Mitgliederversammlung und die Generalversammlung.
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf ein Jahr gewählt.
Er besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, dem Kassenführer sowie zwei weiteren Beisitzern.
2. Gewählt wird durch Abgabe von Stimmzetteln. Gewählt ist der Kandidat, der die absolute Stimmenmehrheit erhält. Bei Stimmengleichheit zweier Kandidaten entscheidet die Stichwahl, wobei der Kandidat als gewählt gilt, der die meisten Stimmen erhält. Wählbar ist jedes Mitglied.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach interner Vereinbarung. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind selbständig und jeweils unabhängig von einander zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins befugt.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
Der Verein tritt bei Bedarf zu einer Mitgliederversammlung zusammen. Sie wird durch den Vorstand oder durch Antrag von mindestens 1/4 der Mitglieder einberufen. Sie soll vor allem über die Durchführung von vom Verein geplanten Veranstaltungen beschließen. Die Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegt den in § 9 für die Generalversammlung festgelegten Bestimmungen.
§ 9 Die Generalversammlung
1. Bis zum 30. April eines Jahres muss eine Generalversammlung statt
finden. Darüber hinaus kann durch Beschluss des Vorstandes oder
durch Antrag mindestens eines Viertels der Vereinsmitglieder
eine außerordentliche Generalversammlung einberufen werden.
2. Jede Generalversammlung ist den Mitgliedern bis mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung mitzuteilen. Anträge, deren Behandlung gewünscht wird, sollen dem Vorstand bis zu diesem Termin schriftlich vorliegen, über die Behandlung mündlich gestellter Anträge entscheidet die Generalversammlung.
3. Die Generalversammlung ist stets beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder.
4. Aufgabe der Generalversammlung ist es,
a) den Kassenbericht entgegenzunehmen,
b) den Vorstand zu entlasten,
c) den Vorstand zu wählen,
d) den Vereinsbeitrag für das kommende Jahr festzulegen.
e) Satzungsänderungen vorzunehmen,
f) über die Bildung von Rücklagen sowie über die Verwendung des Rücklagenertrages im Sinne des Vereinszweckes zu beschließen,
g) über vom Verein in Zukunft zu planende Veranstaltungen zu beschließen bzw. zu beraten.
§ 10 Beschlüsse und Geschäftsführung
1. Bei Beschlüssen des Vereins entscheidet grundsätzlich die einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit ist gleichbedeutend mit Ablehnung.
2. Eine Satzungsänderung muss durch die Generalversammlung mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden.
3. Über jede Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung sowie Generalversammlung des Vereins ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Das Protokoll muss auf der nächsten Versammlung vorgelesen werden.
§ 11 Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Vereins muss auf einer besonders zu diesem
Zweck einzuberufenden Generalversammlung entschieden werden.
Hierzu ist eine 4/5-Mehrheit erforderlich.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins werden die verbleibenden Mittel der Christoffel-Blindenmission, 64625 Bensheim, Nibelungenstraße 124 zugeführt.
Köln, den 19. September 2009